Ein Internetshop hatte wettbewerbswidrige Heilaussagen in seinem Internetshop bereitgestellt und wurde deshalb von einem Wettbewerber wegen des Verstoßes gegen § 12 LFGB abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte vorab per Fax. Insoweit wurde ein erfolgreicher Faxsendebericht ausgedruckt.

Nachdem der Abgemahnte nicht reagiert hatte wurde antragsgemäß eine einsteilige Verfügung erlassen. Hiergegen setzte sich der Abgemahnte mittels eines Kostenwiderspruchs zu Wehr und wendete insbesondere ein, die Abmahnung sei ihm nicht zugegangen, so dass der Wettbewerber die Kosten zu tragen habe.

Ohne Erfolg jedoch, wie das LG Hamburg (Urteil vom 09.01.2007 – Az.: 416 O 307) entschied.

Nach Ansicht des Gerichts lag eine Rechtsverletzung vor. Insbesondere seien die Kosten des Verfahrens auch dem Abgemahnten aufzuerlegen. Denn mit der herrschenden Rechtsprechung trage der Abgemahnte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist.

Nach Ansicht der Richter handele es sich nämlich bei der Abmahnung durch den Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

„um eine Wohltat für den Schuldner…, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig zu beenden.“

Nach Ansicht der Hamburger Richter sei es unbillig, die Kosten dem Abmahnenden aufzuerlegen, der durch die Absendung des Abmahnschreibens das seinerseits Erforderliche getan habe.