Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht.

Hiergegen setzte sich der Popstar zu Wehr und zog vor Gericht.

Das LG Berlin (Urteil vom 28.09.2006, Az. 27 O 857/06) sah in der Veröffentlichung des Fotos ein Verletzung der Privatsphäre von Williams und begründete die Entscheidung wörtlich wie folgt:

„Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber der Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Auf der Seite des Antragstellers streitet sein Persönlichkeitsrecht und das berechtigte Interesse, in seinem Privatleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Auch einem „Superstar“ wie dem Antragsteller muss das Recht zugebilligt werden, unbehelligt von der Öffentlichkeit ein Privatleben zu führen. Das streitgegenständliche Bild ist auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigt den Antragsteller in einer privaten Situation, nämlich beim Umziehen bis auf die Unterhose. Der Antragsteller muss es in seinem Privatleben nicht hinnehmen, von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit, bei der der Einzelne nicht gewärtigt, dass er unter Beobachtung der Medien steht, ist Teil des Schutzbereichs der Privatsphäre, da es nämlich einen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Szene von einzelnen Passanten beobachtet werden kann oder ob dies vor einem Millionenpublikum ausgebreitet wird. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen durfte der Antragsteller sich darauf verlassen, dass er vor dem Einblick von Fotoreportern geschützt sein würde.

Die mit der ständigen Gefahr der Aufzeichnung privater Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Alltag stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (vgl. auch Kammergericht aaO.).“