Das LG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2006 – Az.: 12 O 366/04) hatte sich mit der Bezeichnung „Klink“ für eine Arztpraxis zu befassen, die lediglich eine Tagesklinik betreibt.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass die Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

„Die Bezeichnung der Arztpraxis des Beklagten als „Klinik“ ist irreführend i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, denn sie entspricht nicht den tatsächlichen Erwartungen, die der Verkehr an eine „Klinik“ stellt. Der Beklagte räumt selbst ein, lediglich eine „Tagesklinik“ zu betreiben. Selbst mit diesem — gesetzlich nicht definierten — Begriff ist nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung von stationärer Unterbringung für Heilung und Pflege verbunden (vgl. OLG München GRUR 2000, 91, 91 f.). Die Einschränkung „Tages-“ bedeutet, dass eine Übernachtung nicht gewährt wird. Im Umkehrschluss ergibt sich also, dass nach der Verkehrserwartung bei einer „Klinik“ ohne diesen Zusatz auch Übernachtungen gewährleistet sind. Darüber hinaus ist für eine „Klinik“ eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 5 UWG Rz. 5.30). Hierzu hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er hätte konkret darlegen müssen, wie die personellen und räumlichen Gegebenheiten seiner Praxis im einzelnen aussehen und wie diese medizinisch ausgestattet sind (vgl. OLG München GRUR 2000, 91, 91 f.). Gegen eine Ausstattung der Praxis des Beklagten als „Klinik“ nach den o. a. Grundsätzen spricht im Übrigen, dass der Beklagte für eine solche einer Konzession gemäß § 30 Abs. 1 GewO bedürfte, die er indes unstreitig nicht besitzt.“