Ein Dialer-Anbieter (Beklagte) hatte sich eine Internet-Domain registriert, die als Brückenseite zu unterschiedlichen kostenpflichtigen, teils pornografischen, Internetdiensten weiterleitete. Unter dieser Domain befand sich in der Vergangenheit der Internetauftritt eines anderen Unternehmens (Kläger). Durch Umstände, die zwischen den Parteien streitig sind, wurde der Kläger vor dem 06.06.2005 als Inhaber dieser Domain gelöscht.

Der Kläger mahnte die Beklagte u.a. wegen wettbewerbwidriger Behinderung ab, die daraufhin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, sich jedoch gegen die Übernahme der Anwaltskosten verweigerte.

Daraufhin zog der Kläger wegen der Anwaltskosten vor Gericht.

Das OLG München (Urteil vom 05.10.2006 – Az.: 29 U 3143/06) gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 €.

Die Münchner Richter sahen in der Registrierung und Verwendung der vormaligen Domain des Klägers als Brückenseite zu kostenpflichtigen Internetdiensten eine gezielte Behinderung des Klägers.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„In der Registrierung der Domain f…-k….de und der Weiterleitung des Nutzers nach Aufrufen der Domain auf kostenpflichtige Seiten liegt eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass grundsätzlich die Registrierung einer (frei gewordenen) Internet-Domain nicht als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale; NJW 1995, 2724, 2727 – NEUTREX; GRUR 2001, 1038, 1041 – ambiente.de). Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann sich allerdings aus dem Vorliegen besonderer, die Unlauterkeit im Einzelfall begründender Umstände ergeben, die über die bloße Registrierung der Domain hinausgehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine Registrierung mit dem Ziel erwirkt wird, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern (Domaingrabbing, vgl. Plaß in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 438 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 135 m.w.N.) bzw. sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.94 m.w.N.). Gleiches gilt bei Verwendung eines Domainnamens, der demjenigen eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist, und der automatischen Weiterleitung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot (Senatsurteil vom 23.09.1999, GRUR 2000, 518, 519 – buecherde.com). Behinderungswettbewerb i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG kommt auch in Betracht, wenn Domains unter Verwendung bekannter Namen von Grabbern für eigene Seiten verwendet werden, um entsprechend viele Besucher auf diese Seite zu lenken (Frank in: Harte/Henning, a.a.O., Einleitung G Rn. 16). Diese Zielrichtung verfolgte im Ergebnis auch der Beklagte. In der Erwartung, potentielle Kunden des Klägers zu erreichen, leitete der Beklagte diese bei Aufrufen der durch den Kläger vormals eingeführten Internet-Domain f…-k….de auf von ihm in das Netz gestellte Seiten weiter, um an den für das Aufrufen dieser Seiten erhobenen Nutzungsgebühren partizipieren zu können.“