Der BGH (Urteil vom 01.06.2006 – Az.: I ZR 167/03) hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der ohne Einwilligung erfolgten Faxwerbung an Gewerbetreibende zu befassen.
Hierbei galt es auch den Einwand zu beleuchten, dass Faxsendung aufgrund der technischen Entwicklung immer häufiger unmittelbar auf den PC geleitet würden, so dass dem Empfänger keine erhebliche Belästigung widerfahren würde.
Der Karlsruher Richter entschieden, dass ohne Einwilligung erfolgte Fax-Werbung auch an Gewerbetreibende wettbewerbswidrig ist und auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung keine andere Rechtsauffassung zulässig ist.
Wörtlich führte das Gericht aus:
„Für die Beurteilung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ist das bis zum 7. Juli 2004 geltende Recht heranzuziehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax eine belästigende Werbung im Sinne von § 1 UWG a.F. gesehen (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I; vgl. ferner BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 – E-Mail-Werbung). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall eindeutig nicht vor.“
Und weiter:
„Entgegen der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagten, auf die sich die Revision bezieht, besteht auch aufgrund der technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtsprechung erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere für das Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollten oder nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.“