Der BGH hatte die Zulässigkeit von Werbeanrufen eines Koordinierungsbüros für Bauvorhaben zu befassen.
Das Baubüro vermittelt gegen Provision für Handwerker Bauaufträge. Zur Vermittlung der Aufträge ruft das Büro potentielle Vertragspartner an und bietet jenen die Leistung der Handwerker an, ohne dass es eine Einwilligung in die Kontaktaufnahme vorlag.
Der BGH (BGH, Urteil vom 16.11.2006 – Az.: I ZR 191/03) sah die Art der Telefonanrufe als unzulässig an.
Aus formalen Gründen wurde die Sache zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn der Klageantrag war nicht hinreichend bestimmt formuliert.
In der Sache hat der BGH jedoch entschieden, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei zwar das grundsätzlich ein mutmaßliches Interesse eines Gewerbetreibenden an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden
anzunehmen. Von einem solchen Interesse könne aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies sei grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete.