Rechtsanwälte dürfen mittlerweile für Ihre Tätigkeiten werben. Sie dürfen, damit hier Irrtümer zugleich im Keime erstickt werden, grundsätzlich auch Google Adword Werbung schalten. Allerdings gebietet die besondere Stellung der Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege, dass die Werbung sachlich über die Tätigkeit aufklärt, ohne „marktschreierische“ Elemente zu verwenden.

Nach einer Pressemitteilung des LG München hatte sich das dortige Landgericht (Urteil vom 26.10.2006 – Az.: 7 O 16794/06) mit der Zulässigkeit eben einer solchen Google Adword Werbung zu beschäftigen.

Zwei Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht betreiben zu diesem Thema eine Internetseite, die ausweislich der Pressemitteilung wie folgt beworben wurde:

„Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als „erster Treffer“ – farblich unterlegt und als „Anzeige“ gekennzeichnet – der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“, ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde. Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als sogenanntes „Adword“ angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.“

Hiergegen gingen die Fondanbieter gerichtlich vor.

Die Münchner Richter sahen die Werbung unzulässig an, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewege.

Wörtlich wird die Begründung des Gerichts in der Pressemittelung wie folgt zusammengefasst:

„Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift. Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die „Adword“-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht München vom 14.11.2006