Das Bildnis von Oskar Lafontaine war neben dem anderer Politiker kurz nach dessen Rücktritt als Bundesfinanzminister von dem Mietwagenanbieter Sixt zu Werbezwecken verwendet worden, ohne allerdings von dem Politiker hierfür eine Einwilligung erhalten zu haben oder jenen für die Verwendung seines Bildnisses eine Vergütung zu kommen zu lassen.
Dabei war das Bild von Lafontaine durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: „S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit. Hierin sah der Abgeordnete eine kommerziell werbliche Nutzung seiner Person und verlangte eine für Prominente angemessene Lizenz.
Der BGH (Urteil vom 26. Oktober 2006 – Az.: I ZR 182/04)sah dies allerdings anders und wies die Klage ab.
Der Zahlungsanspruch war nach Ansicht der Bundesrichter abzulehnen, da es sich zwar um eine Werbung handele, die jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht von Lafontaine verletzt.
In dem konkreten Fall müsse der Kläger es im Rahmen eine Interessenabwägung hinnehmen, dass sein Konterfei im Rahmen einer werblichen aber zugleich auch satirischen Auseinandersetzung seinem Rücktritt als Finanzminister als einem aktuellen politischen Tagesereignis werblich ausgenutzt wurde.
Insoweit erweckt die Werbung nach Ansicht des Senatsauch nicht den Eindruck, dass der abgebildete Lafontaine das beworbene Produkt anpreise. Somit werde auch kein Imagewert des Politikers auf die beworbene unternehmerische Leistung von Sixt übertragen und das Bildnis des ehemaligen Saarländischen Ministerpräsidenten behalte auch im Rahmen der Werbeanzeige seine politische Zuordnung, so dass in Ermangelung der Schaffung eines Werbewertes auch kein Vergütungsanspruch bzw. Abschöpfungsanspruch eines Werbewerts bestehe.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2006