Das OLG Hamburg (Urteil vom 05.07.2006 – Az.: 5 U 87/05 CAS) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch auf Einwilligung zur Löschung einer markenrechtsverletzenden Domain gegen den Registrierenden besteht.

Gegenstand des Rechtstreits war die Domain „ahd.de“, die von der Beklagten zu 1. im Jahr 1997 neben einigen tausend weiteren Domains (jeweils generische Begriffe) von dem registriert aber jedenfalls bis Oktober 2001 nicht für eine Website, die über ein bloßes Baustelenschild hinaus geht, genutzt wurde.. Die Klägerin besitzt seit dem Jahr Oktober 2001 die Markenrechte an dem Kennzeichen „ahd“ und verlangt die Unterlassung der Nutzung wie auch die Einwilligung in die Löschung der Domain. Dem ist die Beklagte mit der Ansicht entgegengetreten, sie besitze die prioritätsälteren Rechte, da sie bereits seit 1997 das Kennzeichen als Domain nutze.

Das OLG Hamburg gab der Klägerin Recht und sah in der Registrierung der Domain eine Markenverletzung.

Insbesondere lehnten die Hamburger Richter eine bessere Priorität der Beklagten ab, da die bloße Registrierung keine Nutzung im markenrechtlichen Sinne darstelle.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Es wurde mit einem „Baustellen-Schild lediglich auf das beabsichtige Entstehen einer Internetpräsenz hingewiesen … . Hiermit konnten die Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen zeichenrechtlichen Schutz erlangen. Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag jedenfalls so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen, als hiermit keine konkreten Inhalte verbunden sind. Denn es entspricht der Grundfunktion eines Kennzeichenrechts, als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten zu dienen. Solange das Bezugsobjekt eines potenziellen Zeichens noch nicht konkretisiert ist, kann sich diese Funktion nicht entwickeln. So verhält es sich im Fall der Beklagten.“

Ferner begründe auch der Umstand, dass die bestimmte Buchstabenkombination „ahd“ zugleich als Abkürzung des längeren Begriffs „althochdeutsch „ dienen könne kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, da eine solche Abkürzung in den relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt sei.

Aus diesem Gunde liegt nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall in der Registrierung der Domain „ahd.de“ eine gezielte Behinderung der Klägerin, so die Beklagtem verpflichtet sind, die Nutzung der Domain zu unterlassen und in die vollständige Löschung eines Domainnamens einzuwilligen.