Das AG Hamburg (Urteil vom 11.10.2006, Az. 6 C 404/06) hatte sich mit der Frage der unerlaubten E-Mail Zusendung zu befassen.

Ein Anbieter pornografischer Inhalte im Internet hatte an eine Rechtsanwaltskanzlei E-Mails mit pornografischen Inhalten versandt. Diese setzte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr. Der Internet-Dienstleister meinte dagegen, nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet zu sein, da die E-Mail aufgrund einer Registrierung bei seinem Dienst erfolgt sei und mithin eine Einwilligung vorgelegen habe.

Dem ist das Hamburger Gericht nicht gefolgt und erkannte in der E-Mail Versendung eine unzumutbare Belästigung.

Das Gericht stellte dabei im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit der Übersendung der unverlangten Werbeträger fest.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Der Beklagten wird zwar nicht untersagt, ihre Werbeträger mittels elektronischer Post zu versenden, sondern diese Werbung wird nur dahingehend beschränkt, daß sie Werbe-Emails nur an solche Adressaten versenden darf, die dem vorher zugestimmt haben, Paragraph sieben Absatz zwei Nummer drei UWG.“

Auch die von dem Pornoanbieter eingewandte Einwilligung der Rechtsanwälte lehnte das Gericht ab. Es sei an der Beklagten, einen Nachweis für die Einwilligung zu erbringen. Ein solcher Nachweis sei nur durch das sog. Doble-Opt-In-Verfahren zu erbringen. Da die Beklagte einen solchen Nachweis nicht zu erbringen vermochte, sei ihr Verhalten als rechtswidrig zu bewerten.