Im einen Internet-Portal aus dem Network Marketing Bereich wurde einem Verlag mangelnde Unabhängigkeit und Unehrlichkeit vorgeworfen. Der Vorwurf erfolgte durch einen anonymen Nutzer. Dabei schaltete sich auch der Forenbetreiber selbst in die Diskussion ein.

Da diese Vorwürfe den Ruf des Verlages als unabhängiges Presseorgan gefährdeten, forderte das Unternehmen von dem Forenbetreiber durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk im gerichtlichen Wege die Unterlassung und Löschung der gegenständlichen Forenbeiträge.

Das LG Hamburg (Urteil vom 18.07.2006 – 324 O 116/06) gab dem Verlag Recht.

Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidungsbegründung liegt in den Behauptungen eine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts, für das der Forenbetreiber einzustehen hat.

Das Gericht nahm eine Haftung des Forenbetreibers bereits deshalb an, da er persönlich am Fortgang der Diskussion mitgewirkt habe, indem er den Verfasser der Behauptungen um weitere Aufklärung bat.

Auch im Übrigen nahm das Gericht eine Haftung des Forenbetreibers als Verbreiter der rechtsverletzenden Äußerungen nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung an.

Dabei lehnten die Hamburger Richter unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH eine Haftungsprivilegierung nach dem TDG ab, da eine Enthaftung für Unterlassungsansprüche nicht greife.

Nach Ansicht des Gerichts treffe den Forenbetreiber zwar keine generelle Eingangkontrolle der bei ihm eingestellten Beiträge. Allerdings entstehe eine Überwachungspflicht jedenfalls dann, wenn der Forenbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es in dem besagten Forum zu Rechtsverletzungen kommen wird und eine Überwachung zumutbar ist.

Für den Forenbetreiber war in dem konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts bereits deshalb eine Überwachung erforderlich und zumutbar, weil er sich persönlich an der Diskussion beteiligt hatte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.