Eine Bildersuchmachine verwendete als Thumbnail eine urheberrechtlich geschützte Luftbildaufnahme eines Fotografen, der daraufhin 452,40 € Schadenersatz von dem Betreiber der Suchmaschine forderte.

Zur Begründung der Höhe des Ersatzanspruches stützte sich der Fotograf auf die Grundsätze der Lizenzanalogie und hierbei auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing.

Die Betreiberin der Suchmaschine verteidigte sich gegen die Forderung u.a. damit, dass sie gemäß §§ 8 – 10 TDG haftungsprivilegiert sei.

Das LG Bielefeld (Urteil vom 08.11.2005 – Az.: 20 S 49/05) wies die Klage ab.

Zur Begründung führten die Bielefelder Richter aus, dass es dahinstehen könne, ob hier eine Haftungsprivilegierung vorliege, da hier jedenfalls kein Schadensersatz im Sinne der Lizenzanalogie geltend zu machen sei.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Fotograf es jedoch versäumt dazulegen, ob beim Einstellen von Thumbnails in Bildersuchmaschinen üblicherweise überhaupt ein Entgelt gezahlt wird. Da der Fotograf diesen Nachweis nicht führen konnte, könne die Lizenzanalogie nicht zur Anwendung kommen, so dass der Schadensersatzanspruch ausscheide.