Das OLG Hamburg (Urteil vom 04.05.2006 – Az.: 3 U 180/04) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Google Deutschland für eine Markenverletzung in den Google Ad Words durch einen Dritten als Mitstörerin haftet.

Die Hamburger Richter verneinten eine solche Haftung. In dem zu beurteilenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Mitstörerhaftung nicht gegeben. Eine solche Haftung wäre denkbar gewesen, wenn Google Deutschland die Markenverletzung willentlich und kausal mitverhursacht hätte.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass Google Deutschland für die Google-AdWords Anzeigen keine Verantwortung trägt, da das Unternehmen weder den Anzeigentext zu verantworten habe, noch einen willentlichen Beitrag bei dessen Veröffentlichung leisten würde.

Denn der Anzeigenvertrag komme mit Google Irland zustande und für die Domain „google.de“ und die hierunter veröffentlichten Inhalte sei nicht Google Deutschland, sondern deren amerikanische Muttergesellschaft als Domaininhaberin verantwortlich.

Allein der Umstand, dass Google Deutschland außergerichtlich anstelle der Muttergesellschaft oder Google Irland auf die Abmahnung antwortete könne für sich noch keine Mitstörerhaftung bedeuten.