Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.08.2006 (Az. 4 U 78/06) die Möglichkeit des Adressenhandel in der Telefonmarketingbranche erheblich eingeschränkt.

Im aktuellen Fall ging es um den Kunden einer Telefongesellschaft, der sich im Rahmen seines Handyvertrages durch die vorformulierten Auftragsbedingungen einverstanden erklärt hat, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere dürfe.

Das Gericht qualifizierte diese Klausel als rechtswidrig, da sie sich an versteckter Stelle mitten in den vorformulierten AGB befinde und somit das Transparenzgebot verletze.

Darüber hinaus sei die Klausel nicht dahingehend auslegbar, dass auch Drittanbieter den Kunden anrufen dürfen. Insoweit würde der Kunde unangemessen benachteiligt, das es für ihn nicht überschaubar sei, in wessen Hände seine Adressen gelangen könnten.

Das Gericht sah daher in dem Anruf von einem Drittanbieter eine unlautere Wettbewerbshandlung, da sie den Kunden unzumutbar belästige, wenn dieser keine Einwilligung für solche Anrufe erteilt habe.