Nach Beendigung unseres Urlaubs begrüßen wir zunächst alle Leser. Ohne weitere Vorworte soll es nun sogleich mit der werktäglichen Berichtserstattung rund um das Internrecht weitergehen.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006 – Az.: 3 U 103/06) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob Händler ihren Kunden (Verbrauchern) bei Geschäften auf der Handelsplattform eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat anstelle der üblichen zwei Wochen einzuräumen haben.
Dabei schlossen sich die Hamburger Richter der Ansicht des KG Berlin (Urteil vom 18.07.2006 – Az.: 5 W 156/06) an und erforderten ein einmonatiges Widerrufsrecht bei Geschäften auf der Handelsplattform.
Zur Begründung führte das Gericht wie zuvor schon das KG Berlin aus, dass es bei eBay Geschäften nicht möglich sei, dem Vertragspartner vor Vertragsschluss eine wirksame Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Insbesondere könne das gesetzliche Merkmal „Textform“ vor dem Vertragsschluss nicht erfüllt werden, da für die Textform die Versendung einer E-Mail vor Vertragsschluss erforderlich sei, so dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolge und somit gemäß § 355 Absatz 2 BGB einen Monat betrage.
Nicht ausreichend ist es nach der Meinung des Gerichts, dass die AGB mit der Widerrufsbelehrung auf dem Angebot des Betreibers eBay abrufbar sei, da es unstreitig technisch möglich sei, diese Speicherung der AGB wieder aufzuheben. Zudem hätte die Erklärung “mitgeteilt” worden sein müssen, auch daran fehle es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei “eBay” abstelle.
Somit hat schon das zweite im Wettbewerbsrecht bedeutende Gericht ein einmonatiges Widerrufsrecht bei eBay gefordert, so dass sich hier eine neue Tendenz abzuzeichnen scheint. Shopbetreiber sollten somit zu ihrer eigenen Rechtssicherheit bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage ihre Widerrufsbelehrungen an die neue Rechtssprechungstendenz anpassen.