Das OLG Celle (Urteil vom 20.07.2006, Az. 13 U 65/06) musste sich mit der Frage befassen, ob die Verwendung eines Namens im Quellcode einen unbefugten Gebrauch im Sinne des § 12 BGB darstellt.

Die bejahten die Celler Richter und führten in Ihrer Begründung wörtlich hierzu aus:

„Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.“

Und weiter:

„Zwar ist die Bezeichnung „H.#######.de“ zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14. Februar 2006 I – 20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als Information in den Quellcode einer website hinter dem tag die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen BezeichnungMETA nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.“