Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 09.03.2006 (AZ: 1HK 0 95/05) über die einstweilige Verfügung eines eBay-Anbieters gegen einen anderen eBay-Anbieter entschieden.
Die Verfügungsbeklagte, die auf der Handelsplattform eBay Computer verkaufte, hatte in ihrem Angebot weder eine Email-Aderesse noch eine Telefonnummer angegeben.
Dem Angebot waren auch AGB’s und eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt. Demnach könne bei der Rückabwicklung eines Vertrages Ware nur in der Originalverpackung mit vollständigem Zubehör zurückgenommen werden. Ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für Geräte mit Fehlern/gebrauchte Geräte wurde ausgeschlossen. Hinsichtlich Transportschäden wies das Angebot u.a. folgende Formulierung auf:
„Bei Schäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers. Daher versenden wir nur versichert. Falls ein unversichertes Päckchen verloren geht, haben Sie Pech gehabt. Ich bitte das zu berücksichtigen, wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.“
Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da sich die Verfügungsbeklagte durch ihr Verhalten wettbewerbswidrig verhalten habe, indem sie gesetzlichen Regelungen zuwider handelte.
Der Umstand, dass ihrem Angebot weder eine eMail-Adresse noch eine Telefonnummer dem Angebot zu entnehmen ist stellt einen Verstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG dar.
Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte ihr obliegende Informationspflichten zu bestehenden Widerrufsrechten verletzt. Dies sei, so das Gericht ,wettbewerbswidrig: „Soweit ein Verbraucher – wie hier – über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu belehren ist, handelt es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung. Daher ist eine falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter.“
Die Ausübung des Widerrufrechtes und die Rückabwicklung des Vertrages könne auch nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden kann. Eine abweichende Vereinbarung dahingehend sei daher unwirksam (§ 312 f BGB).
Gleiches gelte, so das Gericht, soweit in dem Angebot Geräte mit Fehler ohne Rückgaberecht angeboten werden. Auch eine Vereinbarung dahingehend sei jedenfalls gemäß § 312 f BGB unwirksam.
Weiter führt das Gericht aus:
„Soweit die Verfügungsbeklagte (…) hinsichtlich Transportschäden eine Gefahrübertragung auf etwaige Käufer vorgenommen hat, widerspricht dies der Regelung des § 474. Abs. 2 BGB, wobei eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden kann (§ 475 Abs. 1 BGB). Die genannte vertragliche Regelung führt auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.“