Der BGH (Urteil vom 13.07.2006 – Az.: I ZR 231/03) hatte sich mit der wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Kontaktanzeigen von Prostituierten zu befassen.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Kontaktanzeigen von Prostituierten gegen §§ 119, 120 OWiG verstoßen würden, so dass hierdurch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nummer 11 UWG vorläge.
Dieser Ansicht ist der 1. Senat nicht gefolgt.
Zunächst erkannte das Gericht, dass §§ 119, 120 OWiG wettbewerbschützende Normen sind, so dass ein Verstoß hiergegen zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.
Sodann lehnten die Richter jedoch einen konkreten Verstoß mit der nachfolgenden Begründung ab.
Zwar verbiete § 119 Absatz 1 OWiG die belästigende öffentliche Ankündigung von sexuellen Handlungen und § 120 Absatz 1 Nummer 2 OWiG das Ankündigen entgeltlicher sexueller Handlungen in öffentlichen Schriften.
Die angegriffenen Anzeigen seien weder belästigend noch grob anstößig i.S.v. § 119 Absatz 1 OWiG gewesen.
Auch § 120 Absatz 1 Nr. 2 OWiG sei nicht einschlägig. Insoweit sei die Norm bei ihrer Auslegung im Sinne des Wandels der Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft zu betrachten. Nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz könne die Ausübung der Prostitution und damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte nicht mehr als schlechthin sittenwidrig anzusehen werden. Dieses gewandelte Verständnis müsse bei der Auslegung des § 120 OWiG berücksichtigt werden, so dass für eine Verletzung der Vorschrift eine zusätzliche konkrete Beeinträchtigung des Jugendschutzes erforderlich sei.
Da die angegriffenen Zeitungsanzeigen jedoch den Jugendschutz nicht beeinträchtigten, sei das Begehren der Kläger zurückzuweisen.