„Jemand, der sich durch die massenhafte Versendung von Werbemails einen massiven Werbevorteil verschafft, beeinträchtigt Mitbewerber, was – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – gegen den Schutzumfang einer gegenüber einem Mitbewerber erteilten Unterlassungserklärung verstößt.“
Dies entschied das Oberlandesgerichts Naumburg 10 U 56/05 (Hs) 24.03.2006
Kläger und Beklagte sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen. Bei der Vermittlung ihrer Finanzdienstleistungen bedient sie sich die Beklagte selbständiger Handelsvertreter. Nachdem die Beklagte den Kläger unaufgefordert Werbeemails zusandte, setzte der Kläger im September 2004 ein gerichtliches Verfahren in Gang, an dessen Ende die Beklagte eine Erklärung unterzeichnete, in der sie sich sich persönlich im eigenen Namen verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes bzw. zu Werbezwecken für Zeitschriften wie „F. „ und/oder Internetseiten wie www. c. … online.de unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder hieran mitzuwirken. Im Falle des Verstoßes gegen diese Erklärung wurde eine Vertragsstrafe von 5.100,- Euro vereinbart.
Im Januar 2005 empfing der Kläger eine Werbemail von einer Internetadresse, deren die Domaininhaber die Beklagte war. Sie die E-Mail-Adresse einem ihrer Handelsvertreter überlassen, der als selbständiger Makler im Geschäftsbetrieb der Beklagten mit der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen betraut war. Eine Email gleichen Inhalts ging an eine Emailadresse, die nicht dem Kläger, sondern einem Dritten gehörte.
Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf zweimalige Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch. Zu Recht, wie das OLG entschied, den die Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, „indem sie zuließ bzw. nicht durch geeignete Vorsorgemaßnahmen verhinderte, dass von einer Mailadresse ihrer Domain Spammails, die bestimmte Internetseiten bewerben, unaufgefordert an die Mailadresse des Klägers und die Mailadresse eines Dritten versandt wurden. „
Dabei war es unerheblich, dass die Beklagte die Email nicht selbst versendet hatte: „Indem die Beklagte zu als Domaininhaberin dem Zeugen E. eine Internetadresse aus ihrer Domain zur Verfügung gestellt hat, hat sie eine Gefahrenquelle für einen möglichen missbräuchlichen Umgang mit der Internetadresse eröffnet und damit an der Zuwiderhandlung zumindest objektiv mitgewirkt.“
Auch die Übersendung der Werbespam an die nicht dem Kläger gehörende Drittadresse stellt nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Denn nach dem Erklärungsgehalt der vertraglichen Vereinbarung war der Beklagten auch die Übersendung von Spammails an nicht näher bezeichnete Dritte verboten: „Denn nach der Formulierung der vertraglichen Regelung ist der Adressatenkreis für die verbotene Werbung (..) offen und eben nicht ausschließlich auf den Kläger bezogen. Die vertragliche Unterlassungsvereinbarung enthält keine Beschränkung auf eine bestimmte Zielgruppe und erfasst damit begrifflich auch die unaufgeforderte Übersendung von Werbemails an Dritte.“