Die Haftung der Merchants für seine Affiliates hatte in der Vergangenheit schon häufiger die Gerichte beschäftigt.
Nun hatte sich auch das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2006 – Az.: 6 U 200/05) mit einer solchen Angelegenheit zu befassen.
Die Kölner Richter erkannten zunächst die Verwendung eines geschützten Kennzeichens dergestalt, dass bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine Google, der Linke zur Website des beklagten Unternehmen an achter Stelle von insgesamt ungefähr 1.510.000 Einträgen erscheint, als Markenverletzung.
Dabei sah das Gericht es als unerheblich an, durch welche technische Maßnahme die Manipulation verursacht wurde und führte wörtlich aus.
„Jedenfalls spricht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Eintrag im Google-Suchergebnis unter einer derart großen Zahl von Einträgen so weit vorne erscheint, wie der Link auf die Website der Beklagten, die Lebenserfahrung dafür, dass dieser Eintrag auf einer Manipulation des Suchergebnisses beruht. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Manipulation ist die Frage, ob sie durch Meta-Tagging, Keyword-Stuffing oder in anderer Weise erfolgt ist, unerheblich … .“
Weiterhin vertrat der Senat die Ansicht, dass ein Merchant für das vorgenannte rechtsverletzende Verhalten seines Affiliates einzustehen hat, da der Affiliate im Verhältnis zum Merchant als dessen Beauftragter im Sinne des § 8 Absatz 2 UWG anzusehen ist.
Auch sei es dem Merchant bei einer Anzahl von 6000 Affiliates zumutbar, diese regelmäßig zu überprüfen. Denn wer durch die Beauftragung von 6000 Werbepartnern profitiere, müsse umgekehrt auch für die hiermit einhergehenden Risiken einstehen.