Go Yellow bietet seit 2004 eine Branchenauskunft im Internet an. An der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung stört sich der Stromanbieter Yellow Strom, der für die Bezeichnung eine Vielzahl von Marken eingetragen hat.
Der Stromanbieter sah hierin eine Verletzung seiner älteren Marke und zog vor das Landgericht München I.
Das LG München (Urteil vom 31.05.2006 – Az.: 1HK O 11526/05) gab dem Stromanbieter Recht und verbot der Internetauskunft die weitere Verwendung ihrer bisherigen Firmenbezeichnung, ihrer Internetadressen und ihres Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Löschung der Firma der Auskunft im Handelsregister an und verpflichtete diese zum Schadensersatz gegenüber dem Stromanbieter, dessen Höhe noch nicht feststeht.
Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung sowohl mit dem Vorliegen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr als auch einer Rufausbeutung durch Go Yellow.
In der Pressemitteilung der LG München I zu dem Urteil heißt es wörtlich:
„Zwischen beiden Firmenbezeichnungen bestehe Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr, da die Hinzufügung im Firmennamen der Beklagten keine mitprägende Funktion habe, sondern zu dem prägenden Bestandteil (der englischen Farbbezeichnung) hinführe. Die Beklagte habe mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen aber auch den Ruf der Klägerin ausgebeutet, die ihren – für das Angebot von Strom originellen – Markennamen 1999 mit einer groß angelegten, preisgekrönten Werbekampagne zur bekanntesten Strommarke in Deutschland gemacht hat. Dass die Beklagte bei der Rufausbeutung gezielt und damit unlauter vorging, schlossen die Richter daraus, dass die Beklagte auch die exakte Schreibvariante der englischen Farbbezeichnung im klägerischen Namen als eigene Domain registrieren ließen und dass sie – bevor ihre Wahl auf die nahe bei der klägerischen Marke liegende Bezeichnung fiel – zunächst vorgehabt hatte, ihren Firmennamen in Anlehnung an den Namen des größten Suchmaschinenanbieters im Internet zu bilden.“
Das Urteil ist nicht rechtkräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob Go Yellow gegen die Entscheidung in die Berufung gehen wird.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 06.06.2006