Eine Rechtsanwaltskanzlei erhielt binnen vier Tagen unter ihrer E-Mail-Adresse ca. 2000 eines Unternehmens, das in den Mails für digitales Diktieren sowie die Möglichkeiten weiterer Informationsbeschaffung von der Homepage der Antragsgegnerin warb. Auch ein sofortiger Versuch der Kanzlei, den Newsletter abzubestellen verlief erfolglos, da die E-Mails auch weiterhin versendet wurden.
Aus diesem Grund ging die Kanzlei gerichtlich gegen das Unternehmen vor.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2006 – Az.: I-15 U 45/06) gab den Anwälten recht und entschied, dass die unerbetenen und belästigenden E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Wörtlich führten die Düsseldorfer Richter in ihrer Begründung aus:
„Die ab dem 22. August 2005 an die Antragsstellerin übersandten E-Mails gehen aber weit über das Maß einer bloßen sozialadäquaten Belästigung hinaus. Sie stellen eine erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Belästigung der Antragstellerin dar. Zwar lassen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich auch in relativ kurzer Zeit, und zwar auch ohne deren Öffnung, löschen. Als Rechtsanwaltskanzlei ist die Antragstellerin aber in besonderem Maße verpflichtet, ihr zugesandte E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu überprüfen. Sie muss dafür Sorge tragen, nicht versehentlich E-Mails, die keine Werbung enthalten, zu löschen. Löscht ein Rechtsanwalt etwa versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, kann dies zu einem Haftungsfall führen.“
Und weiter:
„Zum anderen erreichte die Antragstellerin nicht lediglich eine einzelne E-Mail der Antragsgegnerin sondern ihr elektronischer Briefkasten wurde nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen ab dem 22. August 2005 durch eine Flut von ca. 2000 die Antragsgegnerin als Absenderin aufweisende E-Mails „zugemüllt“ mit der Folge, dass die Antragstellerin für ihre Mandanten zeitweise nicht oder nur eingeschränkt über E-Mail erreichbar war.“