Es gibt eine Reihe von OnlineVideo Recording Anbietern, die Fernsehsendung mitschneiden und die so aufgezeichneten Sendungen ihren Kunden gegen entsprechendes Entgelt online zum Download anbieten.

Fraglich ist jedoch ob ein solches Verhalten erlaubt ist.

Das Landgericht Leipzig entschied auf eine Klage des Fernsehsender RTL im Mai 2005 (Aktenzeichen 05 O 4391/05), dass das OnlineVideo Recording urheberrechtswidrig ist, da allein der Fernsehsender das ausschließliche Recht besitze Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. In der zeitversetzten Übermittlung der Fernsehsignale liege ein Eingriff in die Urheberrechte von RTL.

Das Online-Video-Recording sei nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht mit der Aufzeichnung auf einem privaten Videorecorder zu vergleichen. Insoweit handele es sich bei den Mitschnitten aufgrund der entgeltlichen Angebote auch nicht um privilegierte Privatkopien.

Diese Entscheidung wurde nun auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auch durch das LG Braunschweig bestätigt, das einem Online-Video Recording verbot, Filme einer Berliner Produzentin mitzuschneiden. Auch hier sah das Gericht eine Urheberrechtsverletzung und lehnte insbesondere das Argument der Privatkopie ab.