Das OLG Frankfurt a.M.( Urteil vom 09.02.2006, – Az.: 6 U 94/05) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein großes Unternehmen, dass eine eigene Rechtsabteilung unterhält, für wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben die anfallenden Rechtsanwaltskosten für den Einsatz einer externen Rechtsanwaltskanzlei einfordern darf.
Dies haben die Frankfurter Richter bejaht und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
„Wenn aber von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593). Daher muss es dem Unternehmen überlassen bleiben, hierfür eigene Kräfte einzusetzen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls in Fällen des Zuschnitts, wie sie die Parteien im Zusammenhang mit hunderten Vorgängen beim Direktmarketing betreffen.“