Schon häufiger hatten sich Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Internet-Domain eine Rechtsverletzung darstellt oder noch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Nun hatte sich das LG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 30.03.2006 – Az.:
2/03 0 112/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Domain „lotto-betrug.de“ rechtsverletzend ist,

Dies lehnten die Frankfurter Richter ab.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Aussage „lotto-betrug“ in einer Domain nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn der durchschnittlich informierte Internet-Nutzer sehe in der Domain keine Tatsachenbehauptung, wonach die Betreiber der Domain Betrüger im strafrechtlichen Sinne seien.

Vielmehr erkennt der Nutzer in der Domain eine Bezeichnung, durch die man zu einem Internetangebot gelangt. Allenfalls erwartet der Nutzer auf dem durch die Domain erreichbaren Internetangebot Informationen, die den Vorwurf des Betrugs stützen können.

Auch auf dem Internetangebot selbst haben sich keine rechts- oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Erfahrungsberichte befunden, so dass auch hiernach ein Rechtsverstoß ausscheide.

Der Domain komme nach Auffassung der Richter Meinungsäußerungschrakter zu.

Eine Meinungsäußerung sei grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt und verletze erst dann die Rechte Dritter, wenn die Grenze der Schmähkritik überschritten werde. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben.