Ein Labor (Beklagte) hat das Zeichen „Ecolab“ u.a. für Laborartikel und Reinigungsmittel verwendet, indem es eine Verknüpfung zwischen ihren Domains „ecolab.de“ und „neolab.de“ hergestellt und auf letzterer vorgenannte Warenangebot anbietet.
Ein Reinigungsunternehmen (Klägerin) ist langjährig Inhaberin der Wortmarke „Ecolab“ u.a. für die Waren Laborprodukte und Reinigungsmittel. Allerdings haben die Parteien 1995 eine Vereinbarung getroffen, wonach auch das Labor eine gleichnamige Marke für sich registrieren darf, was dann auch geschah.
Nunmehr streiten sich die Parteien u.a. um die von dem Labor registrierten Domains ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“.
Dabei forderte das Reinigungsunternehmen von dem Labor u.a. die Verwendung der Domains zum Verkauf von Laborprodukten und Reinigungsmitteln e zu unterlassen und verlangt zudem die Löschung der Domains.
Das OLG Köln (Urteil vom 20.01.2006 – Az.: 6 U 146/05) gab dem ersten Antrag statt und wies den Löschungsantrag zurück.
In der Verwendung u.a. der Domain „ecolab.de“ zur Weiterleitung auf eine dritte Domain, auf der Waren angeboten sind, sei nach der Ansicht eine markenmäßige Nutzung zu erkennen, die aufgrund der Ähnlichkeit der Waren zu einer Markenverletzung führe.
Hinsichtlich des Löschungsantrags stellte das Gericht zunächst fest, dass der markenrechtliche Schutzbereich dem namensrechtlichen Schutzbereich vorgehe.
Nach Auffassung der Kölner Richter seien im dem Fall jedoch weder Marken- noch Namensrecht verletzt.
Wörtlich führte das Gericht aus:
„Im vorliegenden Fall kann die Verwendung der Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“ durch die Beklagte nicht als Namensanmaßung angesehen werden, weil die Beklagte Inhaberin der eingetragenen Marke „ecoLab“ ist, deren Eintragung die Klägerin im Übrigen zugestimmt hat, und danach zur Nutzung dieses Namens berechtigt ist. Dass es sich dabei nicht um einen Namen der Beklagten im eigentlichen Sinne, etwa ihren Unternehmensnamen handelt, sondern um einen Markennamen“, steht dem nicht entgegen. Wenn – anerkanntermaßen – § 12 BGB auch ein Vorgehen gegen eine Marke erlaubt, muss umgekehrt das Recht des Markeninhabers an dieser Marke in gleicher Weise wie die Berechtigung zur Führung eines Unternehmensnamens dem Anspruch entgegengehalten werden dürfen. Der Markenname“ ist insoweit dem Unternehmensnamen gleichzustellen. Dass, wie die Klägerin behauptet, die Nutzung des Internets zu dem Zeitpunkt, als sie der Eintragung der Marke zugestimmt hat, noch eine relativ unbekannte Nutzungsart war und sie niemals einer Nutzung des Kennzeichens „ecolab“ in einer Internet-Domain durch die Beklagte zugestimmt hätte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin den Namen schon länger führt und für sie die prioritätsältere Marke registriert ist. Nach der Rechtsprechung löst sich – wie ausgeführt – der Konflikt mehrerer berechtigter Namensträger für einen Domain-Namen nach der Priorität der Registrierung. Die Klägerin hätte sich die Domains früher für sich registrieren lassen können. Das hat sie aber nicht getan. Nachdem die Beklagte insoweit schneller war, kann sie die Domains verwenden.“