Im Rahmen einer Auktion bei Ebay hatte der Käufe eine Ware erstanden, den Kaufpreis bezahlt und die Ware auch von dem Verkäufer abgenommen. Allerdings rügte der Käufer an der erstandenen Ware einen Mangel.

Der Verkäufer erkannte den Mangel zwar nicht an, nahm den Kaufgegenstand jedoch zurück, ließ sich aber zu der folgenden Bewertung auf der Auktionsplattform hinreißen:

„Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“.

Mit dieser negativen Bewertung war der Käufer nicht einverstanden und erwiderte mit folgender Bewertung:

„Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben.“

Außerdem kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so dass sich das OLG Oldenburg (Urteil vom 03.04.2006 – Az.: 13 U 71/05) mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte.

Die Oldenburger Richter gaben dem Käufer Recht und sahen in der Bewertung eine Persönlichkeitsrechtverletzung.

Das Gericht vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass es sich bei der Bewertung des Verkäufers um eine unwahre Tatsachenäußerung handele, die geeignet sei, den Käufer zu schädigen.

Wörtlich führte der Senat aus:

„Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die „Nichtabnahme“ wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.“

Und weiter:

„Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über Ebay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.“