Wir hatten unter dem 31.03.2006 berichtet, dass wir gegen die Firma Digital Worldnet auf deren vielfacher Abmahnung eine Gegenabmahnung wegen der Verwendung wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf deren Internetangebot ausgesprochen hatten.
Aufgrund dieser Gegenabmahnung hat die Firma Digital Worldnet wie berichtet auch bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abgegeben.
Nunmehr gilt es auch die durch die Gegenabmahnung entstandenen Anwaltskosten von Digital Worldnet zu verlangen.
Aus diesem Grund haben wir in der vergangenen Woche bei dem LG Berlin Zahlungsklage eingereicht.
Der gerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch stützt sich auf § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG.
Nach dieser Vorschrift kann der Abmahnende von dem Gegner, soweit die Abmahnung berechtigt ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Hier war die Abmahnung nach unserer Auffassung berechtigt.
Denn die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Digital Worldnet
„Im Falle eines Lieferverzuges haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“
verstößt gegen geltendes Recht.
Die Klausel verstößt nach der herrschenden Rechtsprechung bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern insbesondere gegen 307 Absatz 2 Nummer 2 BGB.
So stellt die Klausel mit der Auffassung des BGH eine unzulässige Freizeichnungsklausel für den Fall der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten dar.
Die Verwendung rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt ferner auch zu einem Wettbewerbsverstoß, nämlich einem unlauteren Handeln im Sinne der §§ 3, 4, Nummer 11 UWG.
Diese Auffassung wurde erst kürzlich wieder durch das KG Berlin bestätigt.
Denn nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt auch derjenige „unlauter“ und damit wettbewerbswidrig, der sich einen Marktvorsprung verschafft, in dem er gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Vorschriften müssen dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
AGB-Regelungen dienen gerade auch dem Schutz von Verbrauchern und Vertragspartnern, auch wenn diese Unternehmer sind. Nach der neuen Definition des UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher und Wettbewerber.
Auch an einem Wettbewerbsverhältnis dürften keine Zweifel bestehen, da dieser Umstand ja bereits von Digital Worldnet in deren Abmahnung behauptet wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Firma Digital Worldnet gegen die Klage zu verteidigen gedenkt.
Wir werden die interessierten Leser auf alle Fälle auf dem Laufenden halten.