Allgemeines

Die Pflicht, dass Preisangaben im Internet der Preiswahrheit und der Preiklarheit entsprechen müsssen, ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nummer 1, 6 Preisangabenverordnung.

Einschlägig sind diese Regeln, soweit der Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen bewirbt.

Was wird gefordert?

Der Rechtsprechung zur Folge (bspw. OLG Hamburgs Urt. v. 12.08.2004, AZ 5 U 187/03 und Urt. v. 23. 12. 2004 – 5 U 17/04, OLG Köln Urt. v. 29.10.2004, AZ 6 U 126/04 müssen demnach die Angaben zur Umsatzsteuer (z.B. inkl. MwSt.) und zu Versandkosten (z.B. zzgl Versandkosten in Höhe von XX €) bei der Bewerbung von Angeboten im Internethandel in unmittelbarer Nähe zu den Artikeln befindlich sein.

Dabei genügt es, wenn dies durch einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis geschieht, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93).

Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn neben den Preis ein Link „Details“ platziert wird, hinter dem sich dann der Hinweis auf die Umsatzsteuer verbirgt. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2001, AZ 6 U 38/01.
Die Versandkosten müssen konkret angegeben oder jedenfalls leicht berechenbar gemacht werden. Dies kann für den Anbieter einen erheblichen Aufwand bedeuten, wenn er sich unterschiedlicher Versandunternehmer bedient. Eine Lösungsmöglichkeit stellt hier die Einrichtung einer Versandkostenpauschale dar.
Zusätzlich sind alle sonstigen, auch einmaligen, Kosten anzugeben. Zu diesen gehören z.B. einmalige Einrichtungsgebühren oder Versicherungskosten.

Der wettbewerbsrechtlicher Bezug

Die Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 2003, 971, OLG Hamburg a. O. O. ; OLG Köln a. O. O) geht davon aus, dass die Normen der PAngV Wettbwerbsbezug aufweisen, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 3 UWG erfüllen.

Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung von Mitbewerbern abgemahnt werden können.