Das Informationsfreiheitsgesetz gibt den Bürgern das Recht, amtliche Informationen von Behörden einzufordern, ohne dass der Bürger einen bestimmten Anspruch auf die Informationen nachweisen muss. Unter amtliche Informationen sind u.a. behördeninterne Richtlinien oder sonstige Entscheidungshilfen zur Bestimmung von amtlichen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) zu verstehen.
Der Gesetzgeber wollte durch eine solche Regelung gegenüber dem Bürger mehr Transparenz und Vertrauen hinsichtlich verschiedener in der Vergangenheit häufig undurchsichtiger Entscheidungen von Behörden schaffen.
Nach einem Bericht von heise.de vom 20.04.2005 nahm ein Wuppertaler Sozialhilfe- und Erwerbslosenverein die Bundesagentur für Arbeit unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz auf Herausgabe von Durchführungshinweisen und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld zunächst außergerichtlich in Anspruch.
Die eingeforderten amtlichen Informationen sind nach dem Gesetzeswortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes „unverzüglich“ also unter Berücksichtigung der infrastrukturell verschlungenen Behördenapparate nach spätestens vier Wochen an die Bürger herausgegeben.
Allerdings hatte die Bundesagentur auch nach mehreren Monaten und nach mehreren Mahnungen des Vereins die beanspruchten Informationen noch nicht herausgegeben. Dabei suchte die Behörde nach der Auskunft des Vereins nach immer neuen Ausflüchten für die Verzögerung der Herausgabe der geforderten Informationen.
Aufgrund der vielen Ausflüchte meint nun der Verein, dass die Bundesagentur für Arbeit ein „Verzögerungstaktik“ fahre und erhob beim Sozialgericht Düsseldorf Antrag auf die Herausgabe der amtlichen Informationen.
Mit Spannung darf erwartet werden, wie das Gericht die zeitliche Verzögerung der Bundesagentur für Arbeit bewerten wird.