Die Benutzung einer verkürzten Bezeichnung als Domainnamen kann eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen.
Wird der Eindruck erweckt, es handele sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen, bundesweit vertretenen Handwerksorganisation, während tatsächlich eine kostenpflichtige Handwerkerauskunft betrieben wird, so liegt eine Irreführung vor.

Das Landgericht Hamburg hat dies mit Urteil vom 06.09.2005 (312 O 539/05) festgestellt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks erwirkte als Antragssteller eine einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Diese betrieb verschiedene Internetseiten, auf denen Dienstleistungen für Handwerksbetriebe angeboten wurden und auf denen sie um entgeltlich Eintragung warb. Dabei benutzte sie einen verkürzten Bezeichnung als Domainnamen.

Der Antragssteller machte einen Verletzung seiner Namens- und Kennzeichnungsrechte sowie eine Irreführung des angesprochenen Publikums geltend.

Der gegen den Beschluss des Gerichts eingelegte Widerspruch der Antragsgegnerin wurde als unbegründet abgewiesen.
Denn, so das Gericht, der verkürzte Namen sei leicht verwechselbar mit dem Vereinsnamen der Antragsstellerin:

„Denn das Publikum kann hier leicht zu der Annahme gelangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen um eine für den Internetauftritt des Antragsstellers gewählte verkürzte Bezeichnung handelt, die den insbesondere für Internetauftritte unnötig langen Namen des Antragsstellers auf den wesentlichen Kern (…) verkürzt.“

Auch eine Irreführung des Publikums sah das Gericht als gegeben an:

„Die in Alleinstellung verwendete Bezeichnung (…) ist jedenfalls bei einem Teil der angsprochenen Verkehrskreise geeignet, den irreführenden Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um den Internetauftritt einer offizielen oder berufsständischen, bundesweit vertretenen Organisation auf dem Gebiet des Handwerks.“