Ein Unternehmen hat bei einem Computerunternehmen, Computer -Festplatten im Wert von mehr als 40.000,00 € erworben und diese über einen Transporteur, mit dem es bereits langjährige Geschäftsbeziehungen pflegte, versenden lassen. In einem Umladeplatz gingen die Festplatten auf unerklärliche Weise verloren. Das Unternehmen hatte die Festplatten für den Transport bei einer Versicherung versichert. Die Versicherung glich den Schaden aus und nahm den Transporteur gerichtlich auf Regress in Anspruch, so dass sich in letzter Instanz der BGH (Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 95/03) mit der Sache zu beschäftigen hatte.

Dabei entschieden die Bundesrichter, dass der Versender eine Obliegenheit hat, den Transporteur auf den hohen Wert der Sendung und mithin auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hinzuweisen, wenn dieser den Wert des Transportgutes weder kannte noch kennen musste. Sofern der Versender die Unterrichtung des Transporteurs über das wertvolle Transportgutes unterlassen habe, habe er den Schaden nach dem Prinzip des Mitverschuldens mit zu verantworten.

Dies gelte auch, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Transporteur eine langjährige Geschäftsbeziehung bestehe. Wörtlich führte der Senat aus;

„Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allein aus der Tatsache, dass zwischen der Beklagten und der Y. GmbH eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden hat, noch nicht auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten von dem erheblichen Wert der streitgegenständlichen Transportgüter geschlossen werden. Wie die Revision zu Recht rügt, konnte die Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die Y. GmbH von der Beklagten vor allem Computerzubehör befördern ließ. Da Computerzubehör im Wert aber erheblich differieren kann, kann daraus noch nicht auf die Kenntnis der Beklagten von dem erheblichen Wert des zu befördernden Gutes geschlossen werden. Besondere Umstände, die das Vorhandensein einer entsprechenden Kenntnis im vorliegenden Einzelfall nahelegen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.“