Heftig umstritten und noch in aller Munde ist die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg zu der Haftung des Online-Portals und Verlages Heise als Forenbetreiber.
Nun hatte sich dieselbe Kammer des Hamburger Gerichts erneut mit der Haftung eines Forenbetreibers auseinanderzusetzen. In einem Internet-Forum wurden über einen Zeitschriften-Verlag unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet waren, den Ruf des Verlages herabzusetzen.
Im Gegensatz zu der Heise-Entscheidung kam im vorliegenden Fall jedoch hinzu, dass der Forenbetreiber selbst in dem betreffenden Thread gepostet hatte, er also Kenntnis ob der rechtsverletzenden Äußerungen gehabt hatte.
Aufgrund dieses Vorwurfs der Kenntnis von den rechtsverletzenden Äußerungen wurde gegen den Forenbetreiber eine einstweilige Verfügung beantragt, nachdem er trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Das LG Hamburg (Az.: 324 O 116/06) erließ daraufhin gegen den Forenbetreiber eine einstweilige Verfügung, wonach es ihm verboten ist, über den Zeitschriften-Verlag die unwahren rechtsverletzenden Äußerungen zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Der Forenbetreiber hat nun Gelegenheit gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.