Es gibt eine neue Abmahnwelle im Internet. Ein Berliner Unternehmen hat eine ebenfalls in Berlin ansässige Anwaltskanzlei mit der Abmahnung von Mitbewerbern beauftragt.

Nach den hier vorliegenden Informationen scheinen binnen drei Tagen ca. 500 Wettbewerber des Unternehmens abgemahnt worden zu sein. Hierdurch werden wohl insgesamt Anwaltskosten in Höhe von ca. 375.000,00 € eingefordert werden.

Den Abmahnopfern wird dabei in zum Teil wortlautgleichen Schriftsätzen vorgehalten, gegen § 1 Absatz 2 PAngV zu verstoßen. Teilweise kommt noch der Vorwurf des fehlenden Widerrufsrechts hinzu.

Mittlerweile hat sich jedoch bereits unter Mitwirkung unserer Kanzlei eine breite Front gegen die Massenabmahner gebildet, da sich hier sehr stark der Eindruck aufdrängt, dass die Abmahnungen nur einem einzigen Ziel dienen, nämlich dem Generieren von Anwaltskosten. Ein solches Verhalten ist jedoch klar rechtsmissbräuchlich.

Außerdem liegen in einer nicht geringen Anzahl von Fällen nach unserer Rechtsauffassung tatsächlich keine Verstöße gegen die PAngV vor.

Zudem muss sich das abmahnende Unternehmen den Einwand der „unclean hands“ entgegen halten lassen, da nach unserer Auffassung auch das Internetangebot dieses Unternehmens wettbewerbswidrige Inhalte beheimatet.

Aus diesem Grund haben wir unseren von der Abmahnung betroffenen Mandanten angeraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben und sich gegen die Abmahnung entschieden zur Wehr zu setzen.