Immer wieder findet man bei dem Internet-Auktionshaus eBay Verkäufer, die vorgeben, ihre Waren privat zu verkaufen. Betrachtet man aber die Anzahl der Verkäufe, so könnte man aufgrund der Masse dieser Transaktionen durchaus meinen, einen gewerblich Handelnden gegenüber zu stehen.
Die Behauptung eines Unternehmers als Privatverkäufer zu handeln erfolgt fast immer zu dem Zweck, dass Widerrufsrecht des privaten Käufers ausschließen zu können: Denn das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel findet nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher Anwendung.
Mit einem solchen Fall hatte sich auch das OLG Koblenz (Urteil vom 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05) auseinanderzusetzen.
Ein Käufer widerrief nach der Ersteigerung einer Ware das Kaufgeschäft. Der angeblich privat handelnde Verkäufer erhob hieraufhin Zahlungsklage.
Es sei zwar richtig, dass der Anwendungsbereich Widerrufsrechts nur im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern seine Anwendung finde. Allerdings sei es nach der Überzeugung des Gerichts Aufgabe des Verkäufers, zu beweisen, dass er nicht als gewerblich Handelnder agiere.
Sofern dem Verkäufer – wie in dem konkreten Sacherverhalt der Fall – dieser Nachweis nicht gelinge, sei der Widerruf des Kaufvertrages wirksam.