Ein großer Telekommunikationsanbieter kündigte seinen Kunden per E-Mail an, den Vertrag über einen DSL-Internetanschluss zu ändern und übersandte auch zugleich die geänderten Bedingungen mit. Inhaltlich sollten bisher unbestimmte Vertragslaufzeiten des DSL-Anschlusses auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angepasst werden, wobei die Anpassung nach Ablauf von sechs Wochen an Wirksamkeit gewinnen sollten, sofern die Kunden keinen Widerspruch hiergegen erhöben.

Diese Klausel sah die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs für unwirksam an und griff sie gerichtlich an.

Das LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.2005 – Az.: 2-03 O 352/05) gab der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Recht und sah die Vertragsänderung als irreführend und mithin für unzulässig an.

Nach Auffassung der 3. Zivilkammer komme eine Vertragsänderung über einen Internet-Zugang nicht durch das Schweigen der Kunden zustande, wie es aber die Änderungsankündigung vorsah, da dort nach sechs Wochen bei entsprechendem Schweigen (mangelnden Widerspruch) eine Vertragsänderung vorgesehen war.