Ein Arbeitnehmer hatte an seinem Arbeitsplatz privat im Internet gesurft. So hatte er über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten trotz entsprechenden Verbots durch den Arbeitgeber während der Arbeitszeit mehrere Stunden auf erotischen Internetseiten gesurft und sich dort Fotos wie auch Filme angeschaut.

Der Arbeitsgeber kündigte den Arbeitnehmer daraufhin ohne Abmahnung fristlos. Gegen diese Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer gerichtlich zur Wehr, so dass sich das BAG (Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04) in der Revision mit der Problematik zu beschäftigen hatte.

Das Gericht erteilte dabei dem Begehren der Arbeitnehmers eine Absage, indem es entschied, dass das private Surfen im Internet am während der Arbeitszeit zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund führen kann.

Dabei nahmen die Leipziger Richter eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten insbesondere in den folgenden Fallkonstellationen an:

– „das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden … ;

– die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber – zusätzliche – Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;

– – die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt … .“

Des Weiteren verletze der Arbeitnehmer nach Auffassung der Arbeitsrichter im Falle einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in erheblicher Weise, so dass es in solchen Fällen auch keiner Abmahnung bedürfe.