Das LG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2006 – 329 O 559/05) hatte sich mit der Höhe des Streitwerts im Falle von unerlaubter E-Mail-Werbung auseinanderzusetzen.

Zu dieser Problematik hatte des BGH als oberster Instanz im Jahre 2004 (Beschluss vom 30.11.2004 – Az.: VI ZR 65/04) entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 € als angemessen zu erachten sei.

Der Beklagte hat in diesem Verfahren drei Werbe-E-Mails an die Kläger versendet.

Nachdem das Gericht im Verfügungsverfahren den Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt hatte legte der Beklagte hiergegen unter Berufung auf die vorgenannte BGH Entscheidung Beschwerde ein und meinte, dass allenfalls ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 € angemessen sei.

Die Kammer half der Beschwerde jedoch nicht ab und meinte, dass ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 € aufgrund des erheblichen Interesses der Kläger angemessen sei.

„ Das Gericht schließt sich dabei der Auffassung an, wonach es zu kurz greift, lediglich darauf abzustellen, dass eine E-Mail ohne viel Aufwand vom Empfänger wieder gelöscht werden kann. Derartige Mails machen einen großen Anteil am gesamten E-Mail-Verkehr aus und belasten den Empfänger mindestens in ihrem gehäuften Auftreten erheblich. Der Kläger hat insbesondere dann, wenn es seinen beruflichen E-mail-Anschluss betrifft, ein erhebliches Interesse daran, von unverlangten Mails verschont zu bleiben.“

Bei seinem Beschluss erachtete das Gericht außerdem als entscheidend, dass drei E-Mails den Gegenstand des Verfahrens bildeten, so dass auch aus diesem Grunde der gewählte im Gegensatz zum Beschluss des BGH erhöhte Streitwert als angemessen erscheine.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.