Lang erwartet erließ das BVerfG (Urteil vom 02.03.2006 – Az.: 2 BvR 2099/04) sein Grundsatzurteil zu dem Schutz gespeicherter Kommunikationsdaten (z.B. gespeicherter E-Mail oder SMS).

Ausgangspunkt für dieses Urteil war die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen zu Wehr gesetzt hat. Gegenstand der Beschwerde war eine auf einem entsprechenden gerichtlichen Beschluss basierende, bei der Richterin durchgeführte Wohnungsdurchsuchung, durch die Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gefunden werden sollten, die den Kontakt der Richterin mit einem Reporter nachweisen sollten.

Die Karlsruher Richter entschieden dabei, dass bei einem Teilnehmer gespeicherte Kommunikationsdaten nicht von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des Art. 10 GG umfasst sind.

Allerdings sind auch diese gespeicherten Daten nicht außerhalb des Schutzbereichs des Grundgesetzes gestellt.

So entschieden die Verfassungsrichter, dass nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten zwar nicht mehr durch Art. 10 Abs. 1 GG, wohl aber durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt seien und gaben aus diesem Grund der Verfassungsbeschwerde der Richterin gegen die Durchsuchungsbeschlüsse statt.