Urheberrechtsverletzungen im Internet haben in den letzten Jahren rapide zugenommen. Insbesondere der Musikindustrie entstehen durch illegale Downloads ihrer Werke nach eigenen Angaben jährlich Schäden in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Um diese behaupteten Schäden einzudämmen, holen die Rechteinhaber bereits seit geraumer Zeit durch eine konsequente strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Verfolgung zu einem Rundumschlag gegen die außergesetzliche Verbreitung ihrer Produkte aus.

Die zivilrechtliche Verfolgung von Raubkopierern gestaltet sich allerdings alles andere als einfach, da häufig nur die Provider über die entsprechenden Daten zur Identifizierung eines Raubkopierers verfügen. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch, dass die Provider die Daten Ihrer Vertragspartner nicht an die Musikindustrie herausgeben wollen, da sie den Schutz ihrer Vertragspartner als vorrangig betrachten.

Aus diesem Grund beschäftigen sich die Gerichte bereits seit einiger Zeit mit der Frage des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Provider im Falle von Urheberrechtsverletzung.

Zunächst zeichnete sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, wonach Provider zu einer Drittauskunft über die Daten von potentiellen Raubkopierern verpflichtet sind. Zu nennen sind dabei insbesondere die beiden im Jahre 2004 ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Hamburg (Az.: 308 O 264/04 – Urt. v. 07.07.2004) und Köln (Az.: 28 O 301/04 – Urt. v. 28.07.2004). Beide Gerichte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Provider (jedenfalls) unter einer analogen Anwendung des § 101a Urhebergesetz (UrhG) bejaht.

Für den Nichtjuristen sei angemerkt, dass eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung unter anderem möglich ist, wenn der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm einen Lebenssachverhalt nicht kannte oder kennen konnte und er diesen Sachverhalt bei entsprechender Kenntnis mitgeregelt hätte.

Die vorgenannte Auffassung hat bei den Berufungsgerichten jedoch kein Gehör gefunden.

So weist das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 11 U 51/04 – Urt. v. 25.01.2005) einen Auskunftsanspruch gegen Provider als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Senat aus, dass Provider haftungsprivilegiert seien und deshalb bereits hiernach keine Auskunftsansprüche gegen Provider bestehen könnten. Des Weiteren bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es einer analogen Anwendbarkeit des § 101a UrhG sehr kritisch gegenüber steht, indem der Senat diese Auslegung für „jedenfalls zweifelhaft“ hält.

In einer weiteren Entscheidung hat auch das OLG München (Az.: 6 U 4696/04 – Urt. v. 24.03.2005) einen Auskunftsanspruch gegen Provider mit der Begründung abgelehnt, dass keine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege, die aber Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung nach § 101a UrhG sei.

Auch das OLG Hamburg (Az.: 5 U 156/04 – Urt. v. 28.04.2005) lehnt einen Auskunftsanspruch gegen Provider ab, da nach der Auffassung des Senats keine Regelungslücke bei der Norm des § 101a UrhG ersichtlich sei, so dass eine analoge Anwendung ausscheide.

Es scheint sich somit unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen abzuzeichnen, dass Provider durch die Musikindustrie zivilrechtlich nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden können. Dieser Umstand dürfte unter den Access-Provider für Erleichterung sorgen. Allerdings ist anzumerken, dass „die letzte Schlacht“ in dieser Problematik noch nicht geführt worden sein dürfte. Wohl erst der BGH als oberste zivilrechtliche Instanz oder der Gesetzgeber werden hier für eine abschließende Rechtssicherheit sorgen können.

Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass die Rechteinhaber auch ohne zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ohne jegliche rechtliche Handhabe gestellt sind. Die Strafverfolgungsbehörden wie auch die Gerichte sind gemäß §§ 5 Satz 2, 6 Absatz 5 Satz 5 TDDSG berechtigt, von den Providern zum Zwecke der Strafverfolgung Auskunft zu verlangen. Somit kann die Musikindustrie Strafanzeige stellen und die Strafverfolgungsbehörde um Auskunft über die Nutzerdaten des Raubkopierers bitten bzw. die Auskunft durch Akteneinsicht bei der Strafverfolgungsbehörde erlangen.