Metaverse und die Technologie

Zu den Thematiken „Metaverse-Recht- Das Recht der virtuellen Welten im Internet“ und „Einführung ins Metaverse Recht“ wurde mehrere Blogbeiträge veröffentlicht. Im weiteren Schritt soll ein Auge auf die technologische Seite des sogenannten Web 3.0 geworfen werden. Verbunden hiermit werden immer Begriffe wie VR-Brillen, NFTs oder die Blockchain aufgeworfen. Was hat es auf sich, dass Unternehmen die bisherige Internet-Erfahrung in Bezug auf zweidimensionalen Bildschirmen revolutionieren wollen?

Virtuelle Realitäten und der Weg dort hin

Das Metaverse basiert zum Teil darauf, dass virtuelle Räume betretenen und dort bestimmten Aktivitäten nachgegangen werden können. Statt auf unsere Bildschirme zu schauen, sollen wir in der Zukunft in diese eintauchen können. Dies soll durch Virtual-Reality-Brillen (VR-Brillen) ermöglicht werden. 

Hierfür befinden sich Produkte auf dem Markt, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sind, wie zum Beispiel Meta, Sony und Lenovo. Die VR-Technologie existiert schon seit längerer Zeit und wurde nicht mit des Metaverse erdacht, weshalb VR-Brillen eine jahrelange Entwicklungsgeschichte hinter sich haben. Seit Jahrzenten besteht die Idee vollständig in virtuelle Realitäten einzudringen.

Visionäre Angebote

Bei Saturn kann man zum Beispiel für 59,99 € das META Quest 2 VR Headset kaufen. In dem Preis sind neben dem visionären VR-Kopfstück weitere Hand-Controller beigefügt, mit derer das Bewegen in der virtuellen Realität ermöglicht werden soll. Geschäftskunden können für 12.99,- USD eine Testversion des sogenannten Teslasuits erwerben. Dieser Teslasuit soll wie ein Anzug aus den Sci- Filmen erscheinen, mit denen die Nutzer haptisches Feedback, Bewegungserkennung sowie Biometrie-Tracking durchführen können.

Anhand der Preise merkt man, dass solche Art von Technologien erst mal nicht für durchschnittliche Verbraucher gedacht ist. Günstige Alternativen im Hinblick auf VR-Brillen sind zwar schon verfügbar, jedoch ist die Gestaltung der Immersion entsprechend schlechter. Die Vorstellung durch den Anzug das volle Erlebnis zu empfinden, ist auch noch realitätsfern.

Erweiterung der Realität

Die Augmented Reality (AR) ist die nächste Abmilderung in der Metaverse—Technologie. Hiesig werden virtuelle Elemente mit der realen Welt verbunden, statt komplett in eine virtuelle Welt einzudringen. Dies könnte eine Vorstufe zu dem umfänglichen VR-Erlebnis darstellen.

Ein Anwendungsfall liegt bei der Mobile-AR vor. Hier agieren Mobilgeräte als Schnittpunkt zwischen realer und virtueller Welt. Die App „Pokemon Go“, bei der in den Handykameras virtuelle Wesen abgebildet worden, konnte Millionen von Verwenden begeistern. Bei diesen Wesen war zudem eine Interaktion durch das Handy möglich. Dies hat dem Unternehmen, die hinter der Marke der App stand, einen großen Erfolg gebracht.

Noch ein Beispiel bilden die „Datenbrillen“. Wie der Name schon andeutet, sollen Nutzer mit dieser Brille ihre Realität ausdehnen. Mit der sog. „Google Glass“ Brille hatte Google viele Blicke auf sich geworfen. Mit dieser Brille konnte man zum Beispiel eine Navigation der Strecke oder Straßennamen in Echtzeit sehen. Das Projekt wurde allerdings nach 11 Jahren eingestellt. Eine Forschung durch viele Unternehmen an solchen Technologien, die einen Teil des Metaverse bilden sollen, wird weiterhin unternommen.

Blockchain-Technologie und Metaverse

SBS LEGAL, als Anwalt für Kryptorecht befasst sich mit vielfältigen Themen wie Bitcoin oder Blockchain. Das Metaverse betrachtet sich darin als Baustein der zukünftigen Internet-Entwicklung. Grundlage hierfür bildet die Blockhain-Technologie der meisten Kryptowährungen. Unter einer Blockchain kann man eine Liste mit spezifischen Informationen verstehen. Die abgespeicherten Informationen können, auch wenn sie verschieden ausfallen, im Regelfall Transaktionen abbilden und werden in Blöcken abgespeichert. Für die Verwaltung der Dateien ist keine Zentralstelle notwendig. Die Dateien werden spezifisch auf der Blockchain, durch eine Verknüpfung aus digitaler Signatur und kryptographischer Verkettung, gesichert.

Eine Verknüpfung von Blockchain und Metaverse liegt in der Dezentralisierung. Das Metaverse soll nicht an eine zentrale Verwaltungsstelle anknüpfen und für sich genommen selbst bestehen. Großunternehmen wie Meta, Google, Apple usw. arbeiten mit Bemühungen, um eine Art Technologie-Monopol auf das Metaverse zu erlangen. Mit Hilfe einer Blockchain-vergleichbaren Technik soll ein zu übermäßiger Einfluss der Ausübung von Unternehmen auf das Metaverse unterbindet werden.

Es wird eine eigenständige Währung für die Metaverse nötig sein, die das virtuelle Handeln ermöglicht. Hierfür scheint es geeignet zu sein, dass die Währung so wie Ethereum oder Bitcoin auf der Blockchain zu generieren. Anstelle von zentralen Bankensystemen wird die Transaktion über die Krypto-Walltes der Benutzer ermöglicht. Gerade international würde dies zur reibungsfreien Erfahrung führen.

Höhepunkt der NFTs

Non-fungible Token (NFTs), die auf der Blockchain erzeugt werden, sind nicht auswechselbare Vermögenswerte. Sie sind einmalig und werden verbunden mit den Nutzungs- und Eigentumsrechten mit bestimmten Objekten. Hierdurch kann der Eigentümer ständig nachverfolgt werden. Dies bildet ein digitales Echtzeitzertifikat. 

Die NFTs sind für die Metaverse ein immanenter Bestandteil. Sie repräsentieren eine Ausdehnung der Technologie, wodurch den Eigentümern die digital geschaffenen Gegenstände klar zugewiesen werden. Wird in der Metaverse ein Haus, ein Werbebanner, ein Auto usw. gestaltet, kann dies als NFT auf der Blockchain erzeugt werden. Dies gestattet eine Verbindung von Transaktionen im Metaverse mit NFT-Technologie.

Im Metaverse kann dies für Künstler einen Anreiz darstellen. Diese brauchen keine Angst zu haben, dass die Werke eins zu eins nachgebildet werden, wenn sie die Werke als NFTs ausstellen. Zurückzuführen ist das darauf, dass nur ein einziges technologisches Echtzeitzertifikat besteht. Der Verkauf von spezifischen virtuellen Schmuck- und Kleidungsstücken ist auch vorstellbar. Dem virtuellen Avatar kann durch Uhren, Schuhen oder Jacken unvergleichbarer Look verliehen werden. Wenn dieses Potential erforscht werden kann, würde dies für Unternehmen einen Ansporn darstellen. 

SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Metaverserecht

Das Metaverse wirft spannende rechtliche Fragestellungen auf. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen rechtsfreien Raum für große Unternehmen. Um das Potenzial ohne Risiko nutzen zu können, empfiehlt sich eine professionelle rechtliche Beratung. Wir sind gern bereit, Ihnen bei möglichen Fragestellungen tatkräftige Unterstützung zu leisten.

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Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Achtung: Neuer Vertragstyp für digitale Produkte

Achtung: Neuer Vertragstyp für digitale Produkte

Die Umsetzung von EU-Richtlinien verläuft nicht immer reibungslos

Zum 01.01.2022 ist ein völlig neuer Vertragstyp in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden: der Verbrauchervertrag über digitale Produkte. Zahlreiche Vorschriften regulieren nun den Umgang mit digitalen Produkten und beruhen auf der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie. Es wurde höchste Zeit, dass der Gesetzgeber neue Regelungen für den Bereich des Internetrechts erlassen hat. Schaut man sich diese allerdings genauer an, treten diverse Defizite hervor. Wir zeigen Ihnen, an welchen Stellen der Gesetzgeber noch einmal nachjustieren sollte.

Bei den Neuerungen handelt es sich konkret um die §§ 327 ff. BGB. Im Zentrum steht die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch einen Unternehmer gegenüber Verbrauchern. Hierzu zählen beispielsweise Computerprogramme, Video- oder Audiodateien, digitale Spiele oder E-Books. Der Anwendungsbereich umfasst vereinfacht gesagt alles, was digitale Interaktionen ausmacht, vom Kauf einfacher Software bis zur Bereitstellung von komplizierten Datenverarbeitungsprozessen.

Mit der Umsetzung der Digitalen-Produkte-Richtlinie strebte der Gesetzgeber an mehr Rechtsklarheit im digitalen Raum zu schaffen. Die noch jungen Vorschriften weisen allerdings noch diverse Ungereimtheiten auf. Einige dieser Defizite lassen sich noch im Wege der Auslegung beseitigen, andere wiegen schwerer. Es ist also mit Spannung zu verfolgen, wie Rechtspraxis, Rechtswissenschaften und der Gesetzgeber auf die Entwicklung des neuen Vertragstyps reagieren werden.

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