Entgegen der in den gegenständlichen Internetforen häufig kursierenden Gerüchte können allein die Abmahnkosten im Fall von Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen mehrere Tausend Euro betragen.

So hat kürzlich das Landgericht Köln (Urteil vom 13.05.2009 – Az.: 28 O 889/08) eine Person wegen des Anbietens von 964 Musikdateien auf einer Internettauschbörse zur Leistung der Abmahnkosten in Höhe von 5.800,00 € verurteilt.
Dabei erkannten die Kölner Richter einen Streitwert von 400.000,00 € bei einer derart hohen Anzahl von Rechtsverletzungen für angemessen.

Nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts hat zudem die Mutter als Beklagte für das unerlaubte Anbieten der Musikdateien durch ihren Sohn nach den Regeln der Mitstörerhaftung einzustehen, da sie ihren zumutbaren und erforderlichen Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall”, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).“

Zudem erteilte die Kammer der Anwendung des § 97a UrhG und mithin der Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € eine Absage, da in dem vorliegenden Fall – selbst für den Fall der Rückwirkung der Norm – keine lediglich unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.