Mit Urteil vom 11.09.2008 (Az.: 29 U 3629/08) hat das OLG München entschieden, dass – für den Fall, dass es für ein Unternehmen, das im Rahmen eines Affiliate-Programms im Internet werben will, klar erkennbar ist, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind – dieses Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht trifft seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern. Stehen keine vertraglichen Möglichkeiten zur Verfügung kann dies auch eine Kündigung des Affiliate-Programms notwendig machen.

Überdies hat es festgehalten, dass die Beschreibung eines Verbots in einem Unterlassungsantrag durch Bezugnahme auf einen Straftatbestand dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen kann, da Strafvorschriften dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen.