Bereits seit Langem ist rechtlich strittig, unter welchen Voraussetzungen die Internetplattform eBay für rechtswidrige Angebote seiner Mitglieder verantwortlich ist.

Nun hat das OLG Hamburg (Urteil vom 24.07.2008 – 3 U 216/06) für eine neue Facette in der Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik gesorgt.

Die Hamburger Richter entschieden, dass das Auktionshaus präventiv verpflichtet ist, markenrechtsverletzende eBay Angebote zu verhindern. Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Onlineanbieter möglich und zumutbar, Werbeanzeigen mit falschen Markenangaben von der Veröffentlichung auf der Plattform von vornherein auszuschließen. Für diese Pflicht müsse eBay in ausreichender Anzahl eigene Mitarbeiter einsetzen.