Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt und sich in seiner Entscheidung auf die gebotene richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf die EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) berufen.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Die mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt !“ verstieß gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthielt, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert worden wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).“

Und weiter:

„Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Der Senat hält insoweit an seiner, den Parteien bekannten, Entscheidung vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsabschluss erfasst werden (vgl. Artt. 2d) und 3 I), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegende) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn 11 156c ff.).“