Im Bereich des Network Marketings kommt dem Vertrieb von hochwertigen Nahrungsergänzungsmitteln eine bedeutende Rolle zu. So ist im Bereich des Network Marketings z.B. die Noni Frucht nicht nur Brancheninsidern bekannt. Als die Frucht in Deutschland seinerzeit erstmals für Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt wurde, galt sie noch als Exot.

Der BGH (Urteil vom 22.11.2007 – Az.: I ZR 77/05) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen exotische Früchte für den Vertrieb in Deutschland ein besondere Zulassung bedürfen und zudem die Frage auch die Frage zu klären, ob ein unzulässiger Vertrieb zu einem Wettbewerbsverstoß führt.

Gegenstand des Urteils war der Luo Han Guo-Fruchtextrakt und die Frage, ob es sich hierbei um ein Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung handelt.

Die Karlsruher Richter ordneten die für den Fruchtextrakt verwendet Frucht als Novel Food im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Novel-Food-Verordnung ein und führten in ihrer Entscheidung wörtlich aus:

„Das Berufungsgericht ist – von den Parteien unbeanstandet – davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkten um Lebensmittel handelt, bei denen Luo Han Guo-Fruchtextrakt als eine aus Pflanzen isolierte Lebensmittelzutat i.S. des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Novel-Food-Verordnung verwendet wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist, auf die Verhältnisse am 15. Mai 1997 abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt.v. 9.6.2005 – C-211/03 und andere, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 87 = ZLR 2005, 435 – HLH Warenvertrieb und Orthica).“

Und Weiter:

„Der Kläger hat, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, zunächst das Vorliegen der negativen Tatsache, dass das hier in Rede stehende Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist, hinreichend substantiiert behauptet. Die Beklagte hat daraufhin in ihrer Klageerwiderung nur pauschal vorgetragen, Luo Han Guo-Produkte bzw. Produkte, denen Luo Han Guo-Extrakt zugesetzt werde, seien bereits vor Ende 1995 im Geltungsbereich der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet worden. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass quantitativ die Verwendung von Mengen ausreiche, die über das für Versuchszwecke Erforderliche hinausgehe. Sodann hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2004 ohne Angabe von Mengen und ohne nähere Spezifizierung der betreffenden Produkte vorgetragen, dass einzelne, von ihr benannte Unternehmen Luo Han Guo-Produkte seit Jahren in die europäische Gemeinschaft importierten oder solche führten.“

Weiter hat der BGH entschieden, dass der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fällt, ohne die nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 der Novel-Food-Verordnung) ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellt. Die genannten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, weil sie gemäß der Zweiten Begründungserwägung der Novel-Food-Verordnung dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen.

Demgemäß ist Nahrungsergänzungsmittelanbietern, die neue Früchte in Deutschland oder die EU einführen oder vertreiben wollen, aufgrund dieser Rechtsprechung anzuraten, zuvor zu prüfen, ob die betreffende Frucht ein zulassungspflichtiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung darstellt.