In der jüngeren Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Unternehmen meinten keine Widerrufsbelehrung verwenden zu müssen, da sie ihre Waren nur an Unternehmen und nicht an Verbraucher liefern würden.

Das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008 – 4 U 196/07) hatte sich nun damit zu befassen, ob ein solches Unternehmen seinen Kunden eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen hat, wenn es lediglich in den AGB versteckt die nachfolgende Klausel unter Überschrift „Garantie“ verwendet:

„Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“

Das Gericht vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass eine solche lediglich versteckte Erklärung die Notwendigkeit zur Einhaltung der Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB nicht entfallen lässt. Denn aus der genannten Klausel könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft werde. Insoweit sei die Klausel in den AGB überaus versteckt eingestellt worden, so dass sie leicht auch übersehen werden könne. Somit stellte die Klausel nach der Meinung des Senats eine nach § 475 BGB untersagte Umgehungsklausel dar.

Unternehmen, die ihren Vertrieb auf Unternehmen beschränken, ist somit anzuraten an prominenter Stelle in transparenter Weise auf diesen Umstand hinzuweisen.