Seit einiger Zeit gibt es eine rechtliche Unsicherheit, welche datenschutzrechtliche Voraussetzungen an Gewinnspiele zu knüpfen sind.

Das OLG Köln (Urteil vom 12.09.2007 – Az.: 6 U 63/07) musste sich nunmehr mit der Frage der Zulässigkeit der Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlicher Einwilligung befassen.

Dabei entschieden Die Kölner Richter, dass eine solche Kopplung allenfalls im Fall eines deutlichen Hinweisen auf die Kopplung zulässig ist.

Denn nach Ansicht des Senats sei es in dem zu beurteilenden Fall für den Verbraucher erst nach Beantwortung der Gewinnfrage, dem nachfolgenden Anklicken der „weiter“-Schaltfläche, dem Ausfüllen des Datenformulars auf der Folgeseite und dem abschließenden Anklicken der Schaltfläche „senden“, erkennbar, dass er bereits an der Verlosung teilnehme.

Dies seit nicht zulässig, da der Verbraucher seine Teilnahme nicht mehr ohne psychischen Druck revidieren könne.

Somit stelle die zuvor nicht deutlich angekündigte Kopplung eine unangemessene unsachliche, die freie Willensbildung der angesprochenen Verbraucher beeinträchtigende Einflussnahme dar, die wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen ist.