Ein Anbieter von Tankarten, verwendete in seiner Internetwerbung Aussagen, wonach für die Einrichtung eines Tankkarten-Accounts keine Gebühren erhoben würden und auch keine versteckten Gebühren oder Zinsen anfielen.

Diese Aussagen sind auf der einen Seite wahrheitsgemäß. Auf der anderen Seite werden hierdurch jedoch Leistungen angepriesen, die als selbstverständlich gelten.

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 04.07.2007 – Az.: 12 O 156/07) erkannte diese Werbung aus diesem Grund als wettbewerbswidrig.

Nach Ansicht des Gerichts werbe der Anbieter mit Selbstverständlichkeiten. Durch die gleich zweimalige Hervorhebung der Gebühren- und Zinsfreiheit unter der Überschrift „Faire Konditionen“ und den weiteren Hinweis, keine versteckten Gebühren und Zinsen zu erheben, werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.

Außerdem preise der Anbieter zudem die Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass dies etwas anderes sei. Hiermit werde hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass vermeintlich beides etwas Besonderes sei und der Nutzer bei anderen Anbietern entweder mit “Gebühren” oder mit “Kosten”, gegebenenfalls auch mit beidem, zu rechnen habe.Tatsächlich erkläre der Anbieter aber nicht, was die Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll, so dass auch hierin ein Wettbewerbsverstoß zu erkennen sei.