Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit richtet sich häufig nach dem Wohn- oder Firmensitz eines Unternehmens. Dabei sind in letzter Zeit insbesondere die Ltd. in der Focus der Rechtsprechung gelangt, da jene häufig ihren Sitz im Ausland haben und lediglich eine unselbständige Zweitniederlassung in Deutschland haben.

Nunmehr hat der BGH (Beschluss vom 06.06.2007 – Az.: III ZR 315/06) entschieden, dass auch jene Unternehmen im Inland verklagt werden können.

Denn es sei bereits nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit im Innland begründen könne. Dies entspreche der herrschenden Meinung.

Demgemäß kann nach der Ansicht der Karlsruher Richter, eine Ltd, die eine deutsche Lieferanschrift angibt in Deutschland verklagt werden, auch wenn sie ihren eigentlichen Sitz im Ausland hat.